Satzung

§ 1

Der Verein „Freie Bühne München – FBM e.V.“ mit Sitz in 80798 München, Tengstr.14, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung von Kunst und Kultur,
  2. die Förderung der Hilfe für Behinderte
  3. die Förderung der Jugendhilfe
  1. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Förderung der gemeinsamen kulturellen und künstlerischen Tätigkeit von Menschen mit und ohne Behinderung und solchen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. In Kursen und Workshops sollen sich neue künstlerische Ausdrucksformen entwickeln sowie deren gesellschaftliche Reflexion, die sich in kulturellen Veranstaltungen/Aufführungen niederschlägt. Menschen mit und ohne Behinderung werden vom Verein durch diese Kulturelle Bildung befähigt, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Emanzipation als autonome Staatsbürger zu realisieren.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle, materielle und personelle Unterstützung eines inklusiven Theaters mit dem Ziel der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006. Der Verein fördert Inklusion durch

– Maßnahmen mit pädagogischer und therapeutischer Unterstützung zur Aus- und Fortbildung von Laien und Schauspielern mit und ohne Behinderung.

– Beratung für künstlerische und kulturelle Fachkräfte, Eltern und andere Interessierte

– Öffentlichkeitsarbeit

– Netzwerkarbeit und Kooperationen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.

  1. Die Verwirklichung der Vereinszwecke wird durch den Betrieb eines Theaters angestrebt. Hier werden im Ermöglichen der Teilhabe am Arbeitsleben ausgegrenzte Menschen, insbesondere solche mit Behinderungen, gefördert.
  2. Es wird Kulturelle Bildung in der Jugendarbeit angeboten, wie zielgruppenbezogene und offene Gruppenangebote für junge Menschen mit und ohne Behinderung zur Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, zur Förderung der Eigenverantwortung und zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe. Der Verein unterstützt junge Menschen mit und Behinderung durch inklusive und fördernde Angebote, um Selbstbestimmtheit, Selbstbewusstsein und ein positives Lebensgefühl zu entwickeln. Weiterhin durch die Erbringung von Leistungen und Hilfen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und durch die Erbringung von Hilfen und Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
  3. Es werden Stellen für das Freiwillige Soziale Jahr, bzw. des Bundesfreiwilligendienstes eingerichtet.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Allerdings können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahme-vertrag entscheidet der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 8

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9

Organe des Vereins sind

      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Für Erledigung der Bankgeschäfte ist der Kassenwart allein zuständig und bevollmächtigt.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    § 11

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
    Ausgeschiedenen.

    § 12

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    § 13

    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der Höhe der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    § 14

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversamm-lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    § 15

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzen-den oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versamm-lungsleiter einen Protokollführer.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich

    durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten

    Mitglieder dies beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder-versammlung.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokoll-führers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergeb-nisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernden Bestimmungen an zu geben.

    § 16

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages-ordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins so wie die Wahl und Abberufung von Vorstands-mitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesord-nung angekündigt worden sind.

    § 17

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

    muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

    § 18

      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
      2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

    Gemeinsam Leben Lernen e.V., Offene Arbeit für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Angehörigen im Evang. – Luth. Dekanatsbezirk München, Nymphenburger. 147, 80634 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.11. 2013 errichtet und ver-abschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Die geänderte Satzung wird nach dem einstimmigen Beschluss des Vorstands vom 12.01.2015 um die Zwecke §52 Absatz 2 Nr. 10 Förderung zur Hilfe für Behinderte sowie §52 Absatz 2 Nr. 4 Förderung der Jugendhilfe ergänzt.

    München, 12.01.2015